Ein zuverlässiger Winterdienst ist für Ihre Sicherheit und die Sicherheit der Menschen, die Ihre Gehwege nutzen, wichtig. Das gilt für Privatkunden und natürlich auch für unsere Geschäftskunden. Sämtliche Flächen müssen jederzeit problemlos begehbar und befahrbar sein
Es ist anstrengend und zeitaufwendig sowohl das Schneeräumen sowie Streuen der Verkehrsflächen zu gewährleisten. Sie als Eigentümer sind jedoch verpflichtet, Ihren Grund und Boden verkehrssicher zu gestalten. Das FRG-Team in Kiel übernimmt gern sämtliche Aufgaben des Winterdienstes für Sie. Die Leistungen erbringen wir mit unserer modernen und umweltfreundlichen Fuhrpark.
Abhängig von der aktuellen Witterungslage wird der Winterdienst im Bodenbereich durch uns zuverlässig ausgeführt. Unsere Einsatzfahrzeuge ermöglichen Schneekehren und Schneeräumen inklusive dem Streuen mit abstumpfenden Streumitteln wie Sand, Splitt oder Salz. Die dabei gültigen kommunalen Regelungen werden durch unser Unternehmen streng bei Ihrem Winterdienst eingehalten. Mit fach- und ortskundigen Mitarbeitern und einer guten Aufgabenplanung werden wir als Winterdienst diesen Anforderungen gerecht.
Immobilienbesitzer, Geschäftsinhaber oder Mieter entlasten wir von allen Sorgen des Winters mit Schnee und Eis. Unsere Kunden können sich morgens über die schöne Winterlandschaft freuen, ohne sich Gedanken über das Schneeräumen rund um Ihre Immobilie zu machen. Dies erledigt zuverlässig und kompetent Ihr FRG Winterdienst. Wir arbeiten bei Bedarf im 24-Stunden-Einsatz- "rund um die Uhr"! Auch an Sonn- und Feiertagen. Mit 65 Einsatzfahrzeugen sind wir allen Aufgabenstellungen gewachsen.
Der Winterdienst wird von uns nach Aufforderung oder mit Abschluss eines Pauschalvertrages abgeschlossen und abgerechnet. Gern führen wir mit Ihnen über den Umfang des bei Ihnen notwendigen Winterdienstes ein ausführliches Gespräch.
In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt.
In der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel sind Art und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht in der sogenannten Straßenreinigungssatzung geregelt. Der einschlägige § 8 dieser Satzung legt u. a. fest:
„Die Gehwege sind von Schnee zu befreien. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu räumen, auch wenn es um 8.00 Uhr noch schneit. In der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstan-den sind, so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von 1,50 m.“Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen delegieren.
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